Statuten

Hier kannst du die Statuten der SPORTUNION Eisenerz in der aktuellen Fassung downloaden oder nachlesen.

Statuten des Vereins
„SPORTUNION Eisenerz“

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „SPORTUNION Eisenerz “.

(2) Er hat seinen Sitz in Eisenerz und erstreckt se ine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Eisenerz und darüber hinaus.

(3) Der Verein ist Mitglied der SPORTUNION Steiermark.

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

Der gemeinnützige, ideelle Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege aller Arten von Bewegung und Sport für alle Altersstufen.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(1) Als ideelle Mittel dienen

a) Pflege von Bewegung und Sport auf allen Gebieten sowie für alle Altersstufen

b) Organisation bzw. Durchführung von und Teilnahme an Sportveranstaltungen

c) Organisation bzw. Durchführung von gesellschaftl ichen Unternehmungen und Versammlungen zur Förderung der Kameradschaft

d) Herausgabe von Publikationen

e) Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Mitgliedsbeiträge

b) Allfällige Einnahmen von sportlichen, geselligen und anderen Veranstaltungen

c) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln

d) Einnahmen aus Vermietung von Sportgeräten

e) Einnahmen aus Werbung und Sponsoren

f) Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde (unterstützende) und Ehrenmitglieder.

a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, bzw. jene, die die angebotenen Aktivitäten nutzen.

b) Fördernde (unterstützende) Mitglieder sind jene Personen, die einen finanziellen Beitrag leisten und nicht aktiv im Vereinsgeschehen tätig sind.

c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdiensteum den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede physische Person werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

(3) Die Aufnahme setzt eine schriftliche Beitrittserklärung mit eigenhändiger Unterschrift voraus.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied, auch zum Ehrenobmann/Ehrenobfrau, erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod, die Ehrenmitgliedschaft auch durch Aberkennung.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand per Post oder E-Mail schriftlich mitgeteilt werden. Mit Einlangen der Mitteilung über den Austritt ist dieser wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn diesesmit zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Dagegen kann binnen zwei Wochen schriftlich ein Einspruch erhoben werden. Über diesen Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teil zunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den jeweils vom Vorstandfestgelegten Bedingungen zu beanspruchen

(2) Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passiveWahlrecht stehen nur den ordentlichen, das 16. Lebensjahr vollendeten Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.

(5) Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über dieTätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss(Rechnungslegung) in der Hauptversammlung zu informieren und sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) Die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zubeachten;
b) die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten.
(8) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie allfälliger Spartenbeiträge verpflichtet, die vom Vorstand beschlossen wurden.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§ 9 und 10) und der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle drei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands (mit einfacher Stimmenmehrheit),
b) Schriftlich begründeten Antrag von 1/10 der ordentlichen Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin über die Homepage www.union-eisenerz.sportunion.at, durch
schriftliche Einladung sowie Anschlag in den Schaukästen einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Hauptversammlung unter der Postadresse 8790 Eisenerz, Tendlerstraße 5, schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen ab dem vollendeten 16.Lebensjahr und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die persönlich wahrgenommen werden muss.

(7) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geände rt oder der Vereinaufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Obmannes/Obfrau den Ausschlag.

(9) Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ /ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts berichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

(2) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer

(3) Wahl von Ehrenobleuten auf Lebenszeit, Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

(4) Entlastung des Vorstands

(5) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

(6) Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss

(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und zwei Stellvertreter/innen, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und zwei Stellvertretern/innen, Leitender Fachwart/in und Jugendwart/in.

(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der gewählte Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Obmannes/Obfrau den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obl iegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Rücktritt, Enthebung oder Tod.

(9) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereinsentsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindester fordernis, wobei das Rechnungsjahr gleich einem Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) festgesetzt wird;

(2) Erstellung einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht innerhalb von einem Monat nach dem Ende des unter Punkt (1) festgelegten Rechnungsjahrs, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

(8) Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 2 und 3 der Vereinsstatuten;

(9) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie weiterer Spartenbeiträge;

(10) die Kooptation von Ersatzpersonen für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands;

(11) die Bestellung der Spartenwarte;

(12) die Aufnahme oder Auflösung einer Sparte;

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfraubei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des/der Obmannes/Obfrau und des/der Kassiers/Kassiererin.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zuvertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 Satz 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hau ptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmann/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.

(9) Der/die Leitende Fachwart/in ist für die sportlichen Belange des Vereins zuständig (10) Der/die Kulturwart/in ist für die kulturellen Veranstaltungen des Vereins verantwortlich.

(11) Der/die Jugendwart/in ist für die Jugendarbeit, insbesondere für die Betätigung außerhalb der Fachsparten, zuständig.

(12) Die Spartenwarte haben die sportlichen und die organisatorischen Belange ihrer Sparte im Verein wahrzunehmen.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsführer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von einem Monat ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für dieMitglieder des Vorstands sinngemäß laut § 11 und §12 der Vereinsstatuten.

 

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsricht er namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte, neutrale Pe rson zum Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gül tigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Hauptversammlung hat gleichzeitig zwei Liquidatoren zur Abwicklung der Rechte und Verbindlichkeiten zu bestellen. Das verbleibende Vermögen fällt nach beeideter Liquidation der Österreichischen Turn- und Sportunion der Sportunion Steiermark zu, im Falle der Auflösung der Sportunion Steiermark der Bundesleitung der Sportunion und darf nur für gemeinnützige, Körpersport fördernde Zwecke verwendet werden. Sollte dies aus irgendeinem Grund unmöglich sein, so ist es auf jeden Fall wiederum gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzuführen.

 

§ 17: Datenschutz

Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitgliedgibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Namen, Geburt sdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine sportlichen Erfolge und seine
fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins verarbeitet und weitergeg eben werden, insbesondere für Information, Führung der Buchhaltung und Zustellung von vereinsbezogenen Informationsmaterial aller Art.